Dass der Rentengläubiger den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden. Mit dem Verzicht auf eine gleichmässige Mankoaufteilung zwischen den Ehegatten soll primär die Bereitschaft aufrecht erhalten werden, die Arbeitskraft und den Arbeitswillen zu erhalten; bei einem selbst auf die Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten dürfte diese Bereitschaft in der Regel gering sein.