RBOG 1997 Nr. 02 Ein Manko darf den erwerbstätigen, unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht belasten, solange er mehrheitlich zum Gesamteinkommen beiträgt Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel. Dass der Rentengläubiger den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe und kann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und die Gleichstellung der Geschlechter in Frage gestellt werden.