Auch wenn sich diese Mehrausgaben nicht exakt beziffern lassen, ist doch mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die während ungetrennter Ehe realisierte Sparquote von Fr. 1'125.-- während der Dauer des Scheidungsverfahrens zufolge der Mehrkosten auf einen Betrag reduziert, der zu gering ist, um noch Berücksichtigung zu finden. Bereits unter diesem Aspekt besteht somit keine Gefahr, dass mit einer hälftigen Aufteilung des Überschusses eine (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung stattfindet. Rekurskommission, 5. Mai 1997, ZR 97 21 Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 15. September 1997 abgewiesen.