Von der Sparquote abzuziehen sind sodann Auslagen, die üblicherweise während der Ehe nicht anfielen. Dazu gehören insbesondere die beidseitigen Anwaltskosten und die Kosten des Scheidungsverfahrens. Auf seiten der Rekurrentin sind sodann die Kosten für den Wohnungswechsel zu berücksichtigen. Auch wenn sich diese Mehrausgaben nicht exakt beziffern lassen, ist doch mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die während ungetrennter Ehe realisierte Sparquote von Fr. 1'125.-- während der Dauer des Scheidungsverfahrens zufolge der Mehrkosten auf einen Betrag reduziert, der zu gering ist, um noch Berücksichtigung zu finden.