Die Differenz zur Betrachtungsweise der Vorinstanz liegt im wesentlichen darin, dass der Rekursgegner zusätzlich zum Sparpotential der Parteien je noch Autokäufe von Fr. 25'000.-- bei der Rekurrentin und Fr. 50'000.-- bei sich selbst berücksichtigt wissen will, und dass die Vorinstanz das eingebrachte Gut der Rekurrentin von DM 50'000.-- im Verhältnis 1:1 in Schweizer Franken umrechnete. Es ist fraglich, ob der Aufwand für den Fahrzeugpark der Parteien zum Ersparten hinzugerechnet werden kann, da der Ersparnischarakter bei der Anschaffung von Fahrzeugen eher geringfügig ist. Die Ausgaben für die Fahrzeuge sind im Privathaushalt eher dem hohen Lebensstandard zuzuordnen.