145 ZGB N 418). Gestützt auf diese Überlegungen entschied die Rekurskommission in einem nicht publizierten Entscheid, bei verhältnismässig hohen oder überdurchschnittlichen Einkommen sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau praxisgemäss nicht aufgrund des ansonsten üblichen schemenhaften Berechnungsmodus festzulegen; vielmehr dienten die betreibungsrechtlichen Existenzminima in solchen Fällen lediglich als Richtlinie. 3. a) In grundsätzlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass bei einem Überschuss von Fr. 5'891.-- eine überdurchschnittliche Einkommenssituation vorliegt. Es kann auch nicht bestritten werden, dass die Parteien während ihres Zusammenlebens einen hohen Lebensstandard pflegten.