Des weitern ist stets im Auge zu behalten, dass die Bemessung der Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsprozesses im summarischen Verfahren erfolgt. Der Massnahmerichter kann und muss sich oft mit allgemeinen, insbesondere sofort verfügbaren Beweismitteln begnügen, da der Zweck der vorsorglichen Massregeln eine rasche Klärung der Verhältnisse und damit ein schnelles und wirksames Eingreifen des Massnahmerichters erfordert (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 145 ZGB N 418; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 145 ZGB N 418).