Vom Überschuss vorab abzuziehen ist daher eine allfällige Sparquote. Es bleibt aber zu beachten, dass die Parteien - soweit möglich - Anspruch auf Beibehaltung des früheren Lebensstandards haben. Getrennte Haushalte können daher eine bisherige Sparquote konsumieren. Des weitern ist stets im Auge zu behalten, dass die Bemessung der Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsprozesses im summarischen Verfahren erfolgt.