im Rekursverfahren hatten beide Parteien übereinstimmend die hälftige Aufteilung verlangt. c) Die Frage, ob vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des Überschusses abzuweichen ist, muss zusammenfassend aufgrund der konkreten Umstände jedes Einzelfalls beurteilt werden. Im Vordergrund steht dabei, dass - im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 ZGB - durch die Aufteilung des Überschusses die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorweggenommen werden bzw. keine Vermögensverschiebung erfolgen soll. Vom Überschuss vorab abzuziehen ist daher eine allfällige Sparquote.