In einem Fall erachtete sie einen Überschuss von Fr. 7'312.-- als derart hoch, dass sich eine hälftige Aufteilung desselben nicht rechtfertige. Vielmehr sei der Überschuss ungefähr in dem Verhältnis, in welchem die Eheleute für den Gesamtverdienst aufkämen, zu verlegen; die Ehefrau habe folglich Anspruch auf 1/3, der Ehemann auf 2/3. In einem anderen Fall blieb sie bei der hälftigen Aufteilung des Überschusses von Fr. 5'540.--. In jenem Verfahren hatte die Vorinstanz den Überschuss noch zu 2/3 dem Ehemann zugewiesen; im Rekursverfahren hatten beide Parteien übereinstimmend die hälftige Aufteilung verlangt.