Eine hälftige Teilung ist aber nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang der Berechtigte an der Lebensstellung des Verpflichteten teilhat, und ob er dabei mit der Konkurrenz von anderen Unterhaltsberechtigten rechnen muss (Hausheer/Spycher, Die verschiedenen Methoden der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 133, 1997, S. 161 f., 169 f.). b) Die Rekurskommission äusserte sich zur Aufteilung des Überschusses im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens verschiedentlich. In einem Fall erachtete sie einen Überschuss von Fr. 7'312.-- als derart hoch, dass sich eine hälftige Aufteilung desselben nicht rechtfertige.