Strittig ist einzig, wie der Überschuss von Fr. 5'891.-- aufzuteilen bzw. ob vom Überschuss vorerst eine Sparquote von Fr. 1'125.-- abzuziehen und alsdann der restliche Überschuss hälftig aufzuteilen ist. 2. a) Im Eheschutz- oder Massnahmeverfahren, wo alle Familienmitglieder grundsätzlich vorbehaltlos an der gleichen Lebenshaltung partizipieren, wird abgesehen von einer Sparquote und unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs der ganze verbleibende Überschuss in der Regel nach Köpfen aufgeteilt (vgl. BGE 119 II 315, 318 mit Hinweisen; RBOG 1989 Nr. 2). Eine hälftige Teilung ist aber nicht zwingend.