RBOG 1997 Nr. 01 Aufteilung des Überschusses im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB; Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2 Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) 1. Die Parteien anerkennen die von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima und Einkommen. Strittig ist einzig, wie der Überschuss von Fr. 5'891.-- aufzuteilen bzw. ob vom Überschuss vorerst eine Sparquote von Fr. 1'125.-- abzuziehen und alsdann der restliche Überschuss hälftig aufzuteilen ist.