{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--01_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-1", "Checksum": "b7376d58416132f516bd9314a8bb398e"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufteilung des Überschusses im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB; Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:55", "Checksum": "e7d89cd35c8a2415b8867e4ca0f6fc40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 01\nRegeste:\nAufteilung des Überschusses im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB; Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2\n\n\nEs ist fraglich, ob der Aufwand für den Fahrzeugpark der Parteien zum Ersparten hinzugerechnet werden kann, da der Ersparnischarakter bei der Anschaffung von Fahrzeugen eher geringfügig ist. Die Ausgaben für die Fahrzeuge sind im Privathaushalt eher dem hohen Lebensstandard zuzuordnen. Alsdann fallen sie bei der Ermittlung des Sparpotentials nicht in Betracht. Es kommt hinzu, dass eine detaillierte Überprüfung im summarischen Verfahren weder möglich noch angezeigt ist. Immerhin gab der Rekursgegner in der Instruktionseinvernahme selbst an, die Rekurrentin habe ca. Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.-- in die Ehe eingebracht, während die Vorinstanz lediglich von DM bzw. Fr. 50'000.-- ausging. Es bleibt somit dabei, dass während der 40monatigen Ehe eine Sparquote von etwa Fr. 45'000.-- bzw. Fr. 1'125.-- pro Monat anzunehmen ist.\nb) Die Lösung der Vorinstanz, vom Überschuss vorab diese Sparquote in Abzug zu bringen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es muss allerdings in Betracht gezogen werden, dass sich diese Sparquote nicht unbesehen auf die Situation bei getrennter Ehe übertragen lässt. Zum einen dürfte den Parteien die Motivation zur weiteren Äufnung von Ersparnissen für ein gemeinsames Zusammenleben fehlen. Von der Sparquote abzuziehen sind sodann Auslagen, die üblicherweise während der Ehe nicht anfielen. Dazu gehören insbesondere die beidseitigen Anwaltskosten und die Kosten des Scheidungsverfahrens. Auf seiten der Rekurrentin sind sodann die Kosten für den Wohnungswechsel zu berücksichtigen. Auch wenn sich diese Mehrausgaben nicht exakt beziffern lassen, ist doch mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die während ungetrennter Ehe realisierte Sparquote von Fr. 1'125.-- während der Dauer des Scheidungsverfahrens zufolge der Mehrkosten auf einen Betrag reduziert, der zu gering ist, um noch Berücksichtigung zu finden. Bereits unter diesem Aspekt besteht somit keine Gefahr, dass mit einer hälftigen Aufteilung des Überschusses eine (ungerechtfertigte) Vermögensverschiebung stattfindet.\nRekurskommission, 5. Mai 1997, ZR 97 21\nEine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 15. September 1997 abgewiesen."}