Die Vorinstanz zog dabei die Grenze bei Fr. 200.--, was als zweckmässig erscheint. Macht eine Partei einen höheren Aufwand geltend, so hat sie dies speziell zu begründen. Keinesfalls angehen kann es, ihr für Barauslagen eine Pauschale nach Massgabe der Grundgebühr zuzugestehen. Ein solches Vorgehen würde sowohl bei hohen wie auch bei ganz niedrigen Streitwerten zu völlig unbilligen Resultaten führen. Ob einzelne Bezirksgerichte in dieser Frage eine Praxis im Sinn der Rechtsauffassung der Rekurrentin üben, ist unerheblich. Rekurskommission, 25. Oktober 1996, ZR 96 140