Bezüglich der übrigen Positionen bestehe aufgrund des recht aufwendigen Aktenergänzungsverfahrens sowie der Prozesseingaben Gerichtsnotorietät. Wohl räumt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, das Hauptverfahren sei für den Rechtsvertreter der Rekurrentin recht aufwendig gewesen. Indessen kann auch diese Feststellung eine Partei nicht von der Pflicht entbinden, ihre Barauslagen zumindest ansatzweise zu substantiieren. Davon abgesehen werden kann aus prozessökonomischen Gründen einzig dann, wenn sich dieser Aufwand im Rahmen des Üblichen bewegt. Die Vorinstanz zog dabei die Grenze bei Fr. 200.--, was als zweckmässig erscheint.