Der Rechtsanwalt muss in seiner Rechnung jene Angaben machen, die nötig sind, damit der Klient und der Richter die Angemessenheit seines Honorars prüfen können. Es genügt bei den Barauslagen nicht, einfach Telefonate, Besprechungen oder Briefe zu erwähnen; es ist zumindest etwas über deren Anzahl zu sagen (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 204 f.), jedenfalls soweit für Barauslagen nicht bloss verhältnismässig geringfügige Beträge verlangt werden.