Gemäss § 14 AT sind die Barauslagen zusätzlich zur Gebühr zu vergüten. Allerdings findet sich keine gesetzliche Bestimmung, welche genaueren Aufschluss darüber erteilen würde, wie dieser Aufwand zu berechnen ist. Umgekehrt ergibt sich aus der Marginalie von § 12 AT, dass die der obsiegenden Partei zugesprochenen Gebühren sämtliche Bemühungen mit Ausnahme jener im Vollstreckungsverfahren umfassen und somit Pauschalcharakter aufweisen, was nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes für Barauslagen eben gerade nicht zutrifft. Der Rechtsanwalt muss in seiner Rechnung jene Angaben machen, die nötig sind, damit der Klient und der Richter die Angemessenheit seines Honorars prüfen können.