RBOG 1996 Nr. 48 Barauslagen sind zumindest ansatzweise zu substantiieren; eine Pauschale je nach der Grundgebühr zu verlangen, ist nicht zulässig § 14 aAnwT (Stand vom 09.07.1991) 1. Die Rekurrentin verlangt für die Barauslagen eine Pauschale von Fr. 500.-- und verweist auf eine "an anderen thurgauischen Zivilgerichten geübte Handhabe", gemäss welcher in durchschnittlich aufwendigen Prozessen für diese Position üblicherweise ein Zuschlag bis maximal 10% des Honorarbetrags als akzeptabel toleriert werde. 2. a) Gemäss § 14 AT sind die Barauslagen zusätzlich zur Gebühr zu vergüten.