Trifft dies jedoch zu, besteht keinerlei Notwendigkeit, zwecks Berücksichtigung der über das übliche Mass hinausgehenden Kosten auf die für das ordentliche Verfahren massgebenden Bestimmungen auszuweichen: § 3 Abs. 3 GebVO ermöglicht es genauso wie § 2 Abs. 2, § 10 sowie § 3 AT, einem überdurchschnittlichen Aufwand ohne unnötige Verwässerung der klaren Begriffe "Summarverfahren" und "ordentliches Verfahren" Rechnung zu tragen. Rekurskommission, 19. August 1996, ZR 96 84