Allein die Tatsache, dass zur Klärung des Sachverhalts die Befragung von Drittpersonen unumgänglich ist, bedeutet jedoch noch lange nicht, dass das Verfahren gesamthaft und objektiv betrachtet als besonders aufwendig qualifiziert werden muss. Trifft dies jedoch zu, besteht keinerlei Notwendigkeit, zwecks Berücksichtigung der über das übliche Mass hinausgehenden Kosten auf die für das ordentliche Verfahren massgebenden Bestimmungen auszuweichen: § 3 Abs. 3 GebVO ermöglicht es genauso wie § 2 Abs. 2, § 10 sowie § 3 AT, einem überdurchschnittlichen Aufwand ohne unnötige Verwässerung der klaren Begriffe "Summarverfahren" und "ordentliches Verfahren" Rechnung zu tragen.