Für eine dahingehende Differenzierung besteht jedoch kein Grund, und sie wäre überdies auch höchst problematisch. Der Unterschied zu den übrigen Summarverfahren liegt einzig darin, dass in Mietstreitigkeiten nunmehr Zeugen einvernommen werden können und allenfalls müssen. Von einem grösseren als dem üblichen Aufwand wäre folglich dann auszugehen, wenn das Gerichtspräsidium im Einzelfall effektiv Zeugenbefragungen durchführen musste. Allein die Tatsache, dass zur Klärung des Sachverhalts die Befragung von Drittpersonen unumgänglich ist, bedeutet jedoch noch lange nicht, dass das Verfahren gesamthaft und objektiv betrachtet als besonders aufwendig qualifiziert werden muss.