Beides ist vorliegend nicht der Fall: Bei Kündigungsanfechtungen gelten eindeutig und ausnahmslos die Bestimmungen des summarischen Verfahrens. b) Die Vorinstanz tendiert denn offenbar auch gar nicht dazu, in sämtlichen im Summarium zu entscheidenden Mietstreitigkeiten den ordentlichen Tarif anzuwenden; aus ihren Ausführungen ist vielmehr zu schliessen, dass sie je nach benötigtem Aufwand, d.h. somit im Einzelfall, die Ansätze für das summarische oder aber für das ordentliche Verfahren zur Anwendung bringen möchte. Für eine dahingehende Differenzierung besteht jedoch kein Grund, und sie wäre überdies auch höchst problematisch.