Ohne weiteres einzuräumen ist, dass dadurch der Aufwand sowohl für die Parteien als auch für die Gerichtsbehörden allenfalls erheblich grösser wird als in einem "gewöhnlichen" Summarverfahren. Dies ist indessen für sich allein noch keinerlei Grund, vom an sich unbestrittenermassen eindeutigen Wortlaut der massgebenden Bestimmungen abzuweichen: Um eine Gesetzesauslegung vornehmen zu können, wäre nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis notwendig, dass der Wortlaut der Vorschrift unklar ist oder den klaren Sinn nicht richtig wiedergibt (BGE 120 V 525 mit Hinweisen). Beides ist vorliegend nicht der Fall: