Es ist aus diesem Grund angezeigt, für die Verfahrensgebühr wie auch die Anwaltsentschädigung den ordentlichen Tarif anzuwenden". 2. a) Richtig ist, dass die im Summarverfahren geltende Beweismittelbeschränkung (§ 162 Abs. 1 ZPO) aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelockert werden musste und gemäss § 4 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren im Miet- und Pachtrecht in derartigen Streitigkeiten nun ausnahmsweise die Einvernahme von Zeugen möglich ist. Ohne weiteres einzuräumen ist, dass dadurch der Aufwand sowohl für die Parteien als auch für die Gerichtsbehörden allenfalls erheblich grösser wird als in einem "gewöhnlichen" Summarverfahren.