Die Verfahrensgebühr und die Parteientschädigung setzte es entsprechend den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren fest. Dem Grundsatz nach komme wohl das Summarverfahren zur Anwendung; da jedoch bei Mietstreitigkeiten keine Beweismittelbeschränkung gelte und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, entspreche "dies einem vollen Verfahren. Es ist aus diesem Grund angezeigt, für die Verfahrensgebühr wie auch die Anwaltsentschädigung den ordentlichen Tarif anzuwenden".