RBOG 1996 Nr. 47 Auf Mietstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren im Miet- und Pachtrecht sind auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Ansätze für das summarische Verfahren anwendbar § 10 aAnwT (Stand vom 09.07.1991), § 8 VGG, §§ 161 ff. aZPO (TG) 1. Zwischen den Parteien war die Gültigkeit der Kündigung strittig. Das Gerichtspräsidium bestätigte den Entscheid der Schlichtungsbehörde und erklärte das Mietverhältnis als aufgelöst. Die Verfahrensgebühr und die Parteientschädigung setzte es entsprechend den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren fest.