Unter diesen Umständen ist anzunehmen, die Rekurrentin habe sich mit einer Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- nur unter der Voraussetzung begnügt, dass ihr ein Zuschlag von 10% gemäss § 4 Abs. 3 AT gewährt würde. Nachdem sie in diesem Punkt jedoch nicht durchgedrungen ist, ist konsequenterweise davon auszugehen, dass sie auf einer Grundgebühr von Fr. 6'600.-- beharrt. Ihr dahingehender Anspruch ist ausgewiesen. Rekurskommission, 25. Oktober 1996, ZR 96 140