Zürich 1971, S. 74). Indessen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung als weiteren geldwerten Anspruch im Sinn von § 4 Abs. 3 AT mit Fr. 600.-- entschädigt haben wollte. Diese Forderung ist bis zur Hauptverhandlung strittig geblieben, so dass sie bei der Streitwertberechnung im Sinn von § 4 Abs. 2 AT zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, die Rekurrentin habe sich mit einer Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- nur unter der Voraussetzung begnügt, dass ihr ein Zuschlag von 10% gemäss § 4 Abs. 3 AT gewährt würde.