Unter diesen Umständen würde sich eine Reduktion der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 2 AT nicht ohne weiteres rechtfertigen. Dagegen ist die Rekurrentin bei der von ihrem Rechtsvertreter im Verfahren vor Vorinstanz eingereichten Kostennote, mit welcher eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- gefordert wurde, zu behaften, ist doch der Richter bei der Bemessung der Prozessentschädigung grundsätzlich an die Anträge der obsiegenden Partei gebunden (vgl. Ammann, Die Entschädigungspflicht der Parteien im Zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1971, S. 74).