Andererseits ergibt sich aus den bereits vor Vorinstanz eingelegten Akten, dass der Rekursgegner eine Liegenschaft im Ausland besitzt und per Ende 1995 über Vermögenswerte von mehr als Fr. 100'000.-- verfügte. Unter diesen Umständen würde sich eine Reduktion der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 2 AT nicht ohne weiteres rechtfertigen.