Im vorliegenden Falle trage der Rekursgegner überdies die Verfahrensgebühren sowie die Kosten für seinen eigenen Rechtsvertreter, so dass ihn der Scheidungsprozess ohne Ansetzung einer tieferen Grundgebühr rund ein halbes Jahresgehalt kosten würde. Unterlagen, aus denen sich genauere Rückschlüsse auf das Einkommen des Rekursgegners ziehen liessen, liegen einerseits nicht im Recht. Andererseits ergibt sich aus den bereits vor Vorinstanz eingelegten Akten, dass der Rekursgegner eine Liegenschaft im Ausland besitzt und per Ende 1995 über Vermögenswerte von mehr als Fr. 100'000.-- verfügte.