Die Vorinstanz sprach der Rekurrentin indessen eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- zu und merkte in ihrer Vernehmlassung an, denkbar wäre auch eine Grundgebühr von bis zu Fr. 8'000.-- gewesen, was aber den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen der Parteien nicht gerecht geworden wäre. Im vorliegenden Falle trage der Rekursgegner überdies die Verfahrensgebühren sowie die Kosten für seinen eigenen Rechtsvertreter, so dass ihn der Scheidungsprozess ohne Ansetzung einer tieferen Grundgebühr rund ein halbes Jahresgehalt kosten würde. Unterlagen, aus denen sich genauere Rückschlüsse auf das Einkommen des Rekursgegners ziehen liessen, liegen einerseits nicht im Recht.