Dies ergibt gestützt auf § 2 Abs. 1 AT eine Grundgebühr von Fr. 7'800.-- (RBOG 1989 Nr. 25). Die Vorinstanz sprach der Rekurrentin indessen eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- zu und merkte in ihrer Vernehmlassung an, denkbar wäre auch eine Grundgebühr von bis zu Fr. 8'000.-- gewesen, was aber den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen der Parteien nicht gerecht geworden wäre.