Vielmehr widersetzte sich die Rekurrentin erfolgreich dem Scheidungsbegehren der Gegenpartei. Unter diesen Umständen aber war es ausgeschlossen, dass die Parteien der Vorinstanz eine Scheidungskonvention vorlegten. Folgerichtig blieben sämtliche geldwerten Ansprüche bis zur Hauptverhandlung strittig und waren bei der Berechnung des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 AT massgebend. Somit blieb letztlich gar kein Raum für die Anwendung von § 4 Abs. 3 AT. b) Beim Streitwert ist unbestrittenermassen von Fr. 80'000.-- auszugehen. Dies ergibt gestützt auf § 2 Abs. 1 AT eine Grundgebühr von Fr. 7'800.-- (RBOG 1989 Nr. 25).