Ist er in der Hauptverhandlung noch streitig, so wirkt er sich über § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 AT direkt auf die Grundgebühr aus. Ist er dagegen nicht mehr streitig, so ist der entsprechende Aufwand mit einem Zuschlag zur Grundgebühr in Höhe von 10-80% zu entschädigen (§ 4 Abs. 3 AT). Demgegenüber stellt sich die Frage nach der Art des Anspruchs einzig im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 2 AT. Danach kann der Richter bei einem Streitwert von mehr als Fr. 40'000.-- die Grundgebühr bei periodischen Leistungen aus Familienrecht bis auf die Hälfte reduzieren, wenn die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse der Parteien dies rechtfertigen.