Unerheblich ist dagegen, ob es sich dabei um periodische Leistungen aus Familienrecht oder um andere Ansprüche handelt. Entscheidendes Kriterium ist einzig, ob die Ansprüche ursprünglich streitig waren, infolge Einigung vor der Hauptverhandlung indessen für die Berechnung der Grundgebühr gemäss § 2 AT ausser Betracht fallen. Demgemäss regeln § 4 Abs. 2 AT einerseits und § 4 Abs. 3 AT andererseits unterschiedliche Tatbestände. Derselbe Anspruch kann nicht gleichzeitig unter beide Bestimmungen subsumiert werden. Ist er in der Hauptverhandlung noch streitig, so wirkt er sich über § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 AT direkt auf die Grundgebühr aus.