AT will aber verhindern, dass diejenigen Rechtsvertreter, welche sich um eine Einigung zwischen den Parteien bemühen und eine solche auch tatsächlich erreichen, schlechter gestellt werden als diejenigen, welche unnachgiebige Parteien vertreten. Mit Blick auf die Revision des Scheidungsrechts, bei welcher die Vermittlung und partnerschaftliche Einigung zwischen den Parteien einen der Schwerpunkte bildet, dürfte § 4 Abs. 3 AT in Zukunft noch zusätzliche Bedeutung erlangen. § 4 Abs. 3 AT bezieht sich demnach ausschliesslich auf geldwerte Ansprüche, welche zu Beginn des Prozesses streitig waren, indessen im Lauf des Verfahrens einer Einigung zwischen den Parteien zugeführt werden konnten.