In Scheidungsverfahren kann für den Richter leicht der Eindruck entstehen, es sei den Rechtsvertretern kein besonderer Aufwand erwachsen, wenn diese eine Konvention vorweisen. Gerade in diesen Fällen jedoch erbringen die Parteivertreter oftmals ausserordentliche Arbeitsleistungen, um die Parteien zu einem tragfähigen Kompromiss und einer entsprechenden Konvention zu führen (Protokoll der 9. Sitzung der Geschäftsprüfungskommission 1990 vom 19. September 1991, S. 6). Wird eine Einigung erzielt, sind die entsprechenden Ansprüche anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr streitig im Sinn von § 4 Abs. 2 AT und fallen deshalb bei der Berechnung der Grundgebühr ausser Betracht. § 4 Abs. 3