b) § 4 Abs. 3 AT in der heutigen Fassung wurde anlässlich der Revision der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen sowie für Streitigkeiten vor dem Versicherungsgericht vom 9. Juli 1991, welche mit der Genehmigung durch den Grossen Rat am 5. November 1991 in Kraft trat, eingefügt, nachdem § 4 Abs. 2 aAT immer wieder zu Unsicherheiten geführt hatte (vgl. RBOG 1987 Nr. 25). Mit der neuen Regelung sollte sichergestellt werden, dass Ansprüche, welche zu Beginn des Prozesses noch streitig sind, jedoch im Laufe des Verfahrens mittels Vergleichs geregelt werden, bei der Festsetzung der Grundgebühr ebenfalls berücksichtigt werden können.