Sind weitere geldwerte Ansprüche zu behandeln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10-80% der Gebühr gemäss § 2 AT berechnet (§ 4 Abs. 3 AT). b) § 4 Abs. 3 AT in der heutigen Fassung wurde anlässlich der Revision der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen sowie für Streitigkeiten vor dem Versicherungsgericht vom 9. Juli 1991, welche mit der Genehmigung durch den Grossen Rat am 5. November 1991 in Kraft trat, eingefügt, nachdem § 4 Abs. 2 aAT immer wieder zu Unsicherheiten geführt hatte (vgl. RBOG 1987 Nr. 25).