Sind dagegen geldwerte Ansprüche von mehr als Fr. 40'000.-- streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2 AT. Diese Gebühr kann bei periodischen Leistungen aus Familienrecht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 2 AT). Sind weitere geldwerte Ansprüche zu behandeln, wird zusätzlich zur Grundgebühr ein Zuschlag von 10-80% der Gebühr gemäss § 2 AT berechnet (§ 4 Abs. 3 AT).