Die Vorinstanz sprach ihr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 AT Fr. 6'000.-- exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu, verneinte demgegenüber den Anspruch auf einen Zuschlag, da die gleichzeitige Anwendung der Absätze 2 und 3 von § 4 AT für die gleiche Position ausgeschlossen sei. Die Ehefrau beantragt, die Entschädigung sei auf Fr. 6'600.-- festzusetzen. 2. a) § 4 Abs. 1 AT gelangt immer dann zur Anwendung, wenn überhaupt keine geldwerten Leistungen oder solche von höchstens Fr. 40'000.-- streitig sind. Sind dagegen geldwerte Ansprüche von mehr als Fr. 40'000.-- streitig, bestimmt sich die Grundgebühr nach § 2 AT.