RBOG 1996 Nr. 46 § 4 Abs. 2 und 3 AT regeln unterschiedliche Tatbestände; diese Bestimmungen können nicht gleichzeitig angewendet werden 1. Das Bezirksgericht wies die Scheidungsklage des Ehemanns ab. Die Ehefrau verlangte, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 80'000.--, eine Entschädigung von Fr. 6'600.-- (exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche sich einerseits aus einer Grundgebühr von Fr. 6'000.-- und andererseits aus einem Zuschlag von 10% gemäss § 4 Abs. 3 AT für weitere geldwerte Ansprüche zusammensetze. Die Vorinstanz sprach ihr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 AT Fr. 6'000.-- exkl.