{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--46_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-46", "Checksum": "243b1e0d52f54d4750f28a71cf1fea65"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 2 und 3 AT regeln unterschiedliche Tatbestände; diese Bestimmungen können nicht gleichzeitig angewendet werden"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:31", "Checksum": "d1879a92eaf9f87a556e563b915a8634", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 46\nRegeste:\n§ 4 Abs. 2 und 3 AT regeln unterschiedliche Tatbestände; diese Bestimmungen können nicht gleichzeitig angewendet werden\n\n\nb) Beim Streitwert ist unbestrittenermassen von Fr. 80'000.-- auszugehen. Dies ergibt gestützt auf § 2 Abs. 1 AT eine Grundgebühr von Fr. 7'800.-- (RBOG 1989 Nr. 25). Die Vorinstanz sprach der Rekurrentin indessen eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- zu und merkte in ihrer Vernehmlassung an, denkbar wäre auch eine Grundgebühr von bis zu Fr. 8'000.-- gewesen, was aber den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen der Parteien nicht gerecht geworden wäre. Im vorliegenden Falle trage der Rekursgegner überdies die Verfahrensgebühren sowie die Kosten für seinen eigenen Rechtsvertreter, so dass ihn der Scheidungsprozess ohne Ansetzung einer tieferen Grundgebühr rund ein halbes Jahresgehalt kosten würde.\nUnterlagen, aus denen sich genauere Rückschlüsse auf das Einkommen des Rekursgegners ziehen liessen, liegen einerseits nicht im Recht. Andererseits ergibt sich aus den bereits vor Vorinstanz eingelegten Akten, dass der Rekursgegner eine Liegenschaft im Ausland besitzt und per Ende 1995 über Vermögenswerte von mehr als Fr. 100'000.-- verfügte. Unter diesen Umständen würde sich eine Reduktion der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 2 AT nicht ohne weiteres rechtfertigen. Dagegen ist die Rekurrentin bei der von ihrem Rechtsvertreter im Verfahren vor Vorinstanz eingereichten Kostennote, mit welcher eine Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- gefordert wurde, zu behaften, ist doch der Richter bei der Bemessung der Prozessentschädigung grundsätzlich an die Anträge der obsiegenden Partei gebunden (vgl. Ammann, Die Entschädigungspflicht der Parteien im Zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1971, S. 74). Indessen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung als weiteren geldwerten Anspruch im Sinn von § 4 Abs. 3 AT mit Fr. 600.-- entschädigt haben wollte. Diese Forderung ist bis zur Hauptverhandlung strittig geblieben, so dass sie bei der Streitwertberechnung im Sinn von § 4 Abs. 2 AT zu berücksichtigen ist. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, die Rekurrentin habe sich mit einer Grundgebühr von bloss Fr. 6'000.-- nur unter der Voraussetzung begnügt, dass ihr ein Zuschlag von 10% gemäss § 4 Abs. 3 AT gewährt würde. Nachdem sie in diesem Punkt jedoch nicht durchgedrungen ist, ist konsequenterweise davon auszugehen, dass sie auf einer Grundgebühr von Fr. 6'600.-- beharrt. Ihr dahingehender Anspruch ist ausgewiesen.\nRekurskommission, 25. Oktober 1996, ZR 96 140"}