Die Geringfügigkeit des ihm drohenden Vermögensnachteils rechtfertigt es nicht, seine pekuniären Interessen höher einzustufen als die Geheimhaltungsinteressen seiner Klientin. Um sich für relativ minimale Beträge - hiezu gehören solche unter Fr. 300.-- fraglos - abzusichern, ist der Anwalt gehalten, Kostenvorschüsse zu verlangen; die Möglichkeit, ihn dann, wenn er sein Honorar aussergerichtlich nicht eintreiben kann, vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, soll Fällen vorbehalten werden, bei welchen er betragsmässig allenfalls Einbussen in Kauf nehmen muss, die über den von ihm zu verlangenden Vorschuss hinausgehen (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Art. 43 N 4c/bb). Obergericht, 29. Februar 1996, RA 96 11