Bei einem Anwalt beläuft sich der Stundenansatz in der Regel auf ungefähr Fr. 150.--. Nimmt man diese Zahl als Basis der Honorarnote, ist davon auszugehen, der Gesuchsteller sei insgesamt eine Stunde und 40 Minuten für die Gesuchsgegnerin tätig geworden. Sein zeitlicher und damit auch sein finanzieller Aufwand hielt sich folglich in engsten Grenzen; es muss von einer Bagatellforderung ausgegangen werden. Die Geringfügigkeit des ihm drohenden Vermögensnachteils rechtfertigt es nicht, seine pekuniären Interessen höher einzustufen als die Geheimhaltungsinteressen seiner Klientin.