172ter StGB zielt darauf ab, einen Deliktsbetrag von Fr. 300.-- als Bagatellfall zu qualifizieren. Gemäss § 43 Abs. 2 ZPO entscheiden im Kanton Thurgau Friedensrichter endgültig über diejenigen zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Vermittlung sie geleitet haben und deren Streitwert den Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- nicht übersteigt. Diese Summe wird somit, von ganz verschiedenen Seiten aus betrachtet, offensichtlich als eine relativ geringfügige qualifiziert. Bei einem Anwalt beläuft sich der Stundenansatz in der Regel auf ungefähr Fr. 150.--.