Bei Bagatellforderungen des Anwalts geht die Bindung an das Anwaltsgeheimnis vor; es bedarf eines grösseren, nicht bloss eines geringfügigen Vermögensnachteils, damit das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung, welches ohnehin nicht in jedem Fall gleich schwer wiegt, als von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung erscheint. Wo die Grenze des Erheblichen liegt, lässt sich nur schwer objektiv definieren. Die Rechtsprechung zu Art. 172ter StGB zielt darauf ab, einen Deliktsbetrag von Fr. 300.-- als Bagatellfall zu qualifizieren.