Nachdem keine Zahlung erfolgt war, ersuchte Rechtsanwalt Y um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der Forderung. 2. Rechtsanwalt Y ist vorliegend daran interessiert, zu seinem Honorar zu kommen. Dies ist ein legitimer Anspruch; er muss jedoch in ein Verhältnis gesetzt werden zu demjenigen des Klienten, welcher an sich darauf vertrauen darf, dass das Berufsgeheimnis zu seinen Gunsten gewahrt bleibt. Bei Bagatellforderungen des Anwalts geht die Bindung an das Anwaltsgeheimnis vor;